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Lernerfolgskontrolle Update im Migrationsrecht 2026 - Selbststudium nach § 15 IV FAO (2,5 Std.)
Veranstalter: FachanwaltsCampus
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Sachliche Zuständigkeit der Ausländerbehörde (BVerwG, Urteil vom 20.11.2025 – 1 C 28.24)
Welche Behörde ist nach dem Urteil des BVerwG vom 20.11.2025 für das Wiederaufgreifen des Verfahrens zur isolierten Aufhebung einer bestandskräftigen asylrechtlichen Abschiebungsandrohung zuständig?
Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF), da es die Abschiebungsandrohung ursprünglich erlassen hat.
Die Ausländerbehörde, da nach bestandskräftigem Abschluss des Asylverfahrens gemäß § 71 Abs. 1 Satz 1 AufenthG allein sie für aufenthaltsrechtliche Maßnahmen zuständig ist.
Sowohl das BAMF als auch die Ausländerbehörde gemeinsam im Rahmen einer geteilten Zuständigkeit.
Woraus ergibt sich nach dem BVerwG die sachliche Zuständigkeit für das Wiederaufgreifen des Verfahrens nach § 51 VwVfG?
Aus § 51 Abs. 4 VwVfG, der sowohl die örtliche als auch die sachliche Zuständigkeit regelt.
Allein aus dem jeweiligen Fachrecht; § 51 VwVfG selbst enthält keine Zuständigkeitsregelung.
Aus dem Grundsatz des ‚actus contrarius›, wonach die Behörde, die einen Verwaltungsakt erlassen hat, stets auch für dessen Aufhebung zuständig ist.
Welche Aussage trifft das BVerwG zur Kompetenzverteilung zwischen BAMF und Ausländerbehörde nach Bestandskraft des Asylbescheids?
Die Zuständigkeit des BAMF für inlandsbezogene Vollstreckungshindernisse besteht fort, solange keine Abschiebung erfolgt ist.
Auch für das mit einer Abschiebungsandrohung einhergehende Einreise- und Aufenthaltsverbot ist nach Bestandskraft allein die Ausländerbehörde für eine isolierte Aufhebung zuständig.
Für bestandskräftige Altfälle bedarf es einer ausdrücklichen gesetzlichen Übergangsregelung, an der es bisher fehlt.
Maßgeblicher Zeitpunkt beim Zweitantrag (BVerwG, Urteil vom 28.01.2026 – 1 C 7.25)
Auf welchen Zeitpunkt kommt es nach dem BVerwG für die Beurteilung an, ob ein Asylantrag als Zweitantrag im Sinne des § 71a AsylG einzustufen ist?
Auf den Zeitpunkt des Übergangs der internationalen Zuständigkeit auf die Bundesrepublik Deutschland.
Auf den Zeitpunkt der förmlichen Registrierung des Asylantrags durch das BAMF.
Auf den Zeitpunkt der Stellung des Asylantrags im Sinne des Asylersuchens nach § 13 Abs. 1 AsylG.
Wann liegt nach dem BVerwG ein ‚erfolgloser Abschluss eines Asylverfahrens› im Sinne des § 71a Abs. 1 AsylG vor?
Bereits dann, wenn ein Asylantrag im Erststaat in erster Instanz abgelehnt wurde, auch wenn noch Rechtsmittel offenstehen.
Wenn der Asylantrag durch eine bestandskräftige Entscheidung abgelehnt wurde oder ein eingestelltes Verfahren nicht mehr wiedereröffnet werden kann.
Nur wenn der Antragsteller im Erststaat Rechtsmittel eingelegt und ausgeschöpft hat.
Steht das Konzept des mitgliedstaatsübergreifenden Zweitantrags (§ 71a AsylG) mit Unionsrecht im Einklang?
Nein, da Art. 33 Abs. 2 lit. d RL 2013/32/EU nur Folgeanträge im selben Mitgliedstaat erfasst.
Ja, das BVerwG hat unter Bezugnahme auf das EuGH-Urteil vom 19.12.2024 (C-123/23 u.a.) bestätigt, dass § 71a AsylG bei unionsrechtskonformer Auslegung mit der Verfahrensrichtlinie vereinbar ist.
Die Frage ist noch nicht abschließend geklärt; das BVerwG hat dem EuGH eine Vorlagefrage gestellt.