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Lernerfolgskontrolle Update im Migrationsrecht 2026 - Selbststudium nach § 15 IV FAO (5 Std.)
Veranstalter: FachanwaltsCampus
FAO Stunden: 5
Sachliche Zuständigkeit der Ausländerbehörde (BVerwG, Urteil vom 20.11.2025 – 1 C 28.24)
Welche Behörde ist nach dem Urteil des BVerwG vom 20.11.2025 für das Wiederaufgreifen des Verfahrens zur isolierten Aufhebung einer bestandskräftigen asylrechtlichen Abschiebungsandrohung zuständig?
Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF), da es die Abschiebungsandrohung ursprünglich erlassen hat.
Die Ausländerbehörde, da nach bestandskräftigem Abschluss des Asylverfahrens gemäß § 71 Abs. 1 Satz 1 AufenthG allein sie für aufenthaltsrechtliche Maßnahmen zuständig ist.
Sowohl das BAMF als auch die Ausländerbehörde gemeinsam im Rahmen einer geteilten Zuständigkeit.
Woraus ergibt sich nach dem BVerwG die sachliche Zuständigkeit für das Wiederaufgreifen des Verfahrens nach § 51 VwVfG?
Aus § 51 Abs. 4 VwVfG, der sowohl die örtliche als auch die sachliche Zuständigkeit regelt.
Allein aus dem jeweiligen Fachrecht; § 51 VwVfG selbst enthält keine Zuständigkeitsregelung.
Aus dem Grundsatz des ‚actus contrarius', wonach die Behörde, die einen Verwaltungsakt erlassen hat, stets auch für dessen Aufhebung zuständig ist.
Welche Aussage trifft das BVerwG zur Kompetenzverteilung zwischen BAMF und Ausländerbehörde nach Bestandskraft des Asylbescheids?
Die Zuständigkeit des BAMF für inlandsbezogene Vollstreckungshindernisse besteht fort, solange keine Abschiebung erfolgt ist.
Auch für das mit einer Abschiebungsandrohung einhergehende Einreise- und Aufenthaltsverbot ist nach Bestandskraft allein die Ausländerbehörde für eine isolierte Aufhebung zuständig.
Für bestandskräftige Altfälle bedarf es einer ausdrücklichen gesetzlichen Übergangsregelung, an der es bisher fehlt.
Maßgeblicher Zeitpunkt beim Zweitantrag (BVerwG, Urteil vom 28.01.2026 – 1 C 7.25)
Auf welchen Zeitpunkt kommt es nach dem BVerwG für die Beurteilung an, ob ein Asylantrag als Zweitantrag im Sinne des § 71a AsylG einzustufen ist?
Auf den Zeitpunkt des Übergangs der internationalen Zuständigkeit auf die Bundesrepublik Deutschland.
Auf den Zeitpunkt der förmlichen Registrierung des Asylantrags durch das BAMF.
Auf den Zeitpunkt der Stellung des Asylantrags im Sinne des Asylersuchens nach § 13 Abs. 1 AsylG.
Wann liegt nach dem BVerwG ein ‚erfolgloser Abschluss eines Asylverfahrens' im Sinne des § 71a Abs. 1 AsylG vor?
Bereits dann, wenn ein Asylantrag im Erststaat in erster Instanz abgelehnt wurde, auch wenn noch Rechtsmittel offenstehen.
Wenn der Asylantrag durch eine bestandskräftige Entscheidung abgelehnt wurde oder ein eingestelltes Verfahren nicht mehr wiedereröffnet werden kann.
Nur wenn der Antragsteller im Erststaat Rechtsmittel eingelegt und ausgeschöpft hat.
Steht das Konzept des mitgliedstaatsübergreifenden Zweitantrags (§ 71a AsylG) mit Unionsrecht im Einklang?
Nein, da Art. 33 Abs. 2 lit. d RL 2013/32/EU nur Folgeanträge im selben Mitgliedstaat erfasst.
Ja, das BVerwG hat unter Bezugnahme auf das EuGH-Urteil vom 19.12.2024 (C-123/23 u.a.) bestätigt, dass § 71a AsylG bei unionsrechtskonformer Auslegung mit der Verfahrensrichtlinie vereinbar ist.
Die Frage ist noch nicht abschließend geklärt; das BVerwG hat dem EuGH eine Vorlagefrage gestellt.
Stufenmodell zur Identitätsklärung im Einbürgerungsverfahren (BVerwG, Urteil vom 18.12.2025 – 1 C 27.24)
Welches Dokument steht auf der ersten Stufe des vom BVerwG fortentwickelten Stufenmodells zur Identitätsklärung?
Jedes amtliche Identitätsdokument mit Lichtbild, also auch eine Identitätskarte oder ein Personalausweis.
Zuvörderst und in der Regel der Pass des Herkunftslandes; auf andere Dokumente kann erst übergegangen werden, wenn die Passbeschaffung objektiv unmöglich oder subjektiv unzumutbar ist.
Der vom Aufnahmestaat ausgestellte Reiseausweis für Flüchtlinge nach Art. 28 Abs. 1 GFK.
Welche Auswirkung hat die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft auf die Pflicht zur Identitätsklärung im Einbürgerungsverfahren?
Anerkannte Flüchtlinge sind von der Identitätsprüfung vollständig befreit, da eine erneute Kontaktaufnahme mit dem Herkunftsstaat unzumutbar ist.
Die Identitätsprüfung entfällt auch bei anerkannten Flüchtlingen nicht; sie ist nach Maßgabe des Stufenmodells mit Rücksicht auf eine mögliche Beweisnot durchzuführen.
Der Anerkennungsbescheid des BAMF stellt die Identität verbindlich fest und entbindet die Einbürgerungsbehörde von weiterer Prüfung.
Welche Gefahr droht einem anerkannten Flüchtling nach dem BVerwG typischerweise nicht, wenn er auf Verlangen der Einbürgerungsbehörde einen Pass seines Herkunftslandes beschafft?
Verlust seiner Niederlassungserlaubnis nach § 51 Abs. 1 Nr. 6 AufenthG.
Ein Widerruf des Schutzstatus wegen freiwilliger Unterschutzstellung (§ 73 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AsylG), da das behördlich veranlasste Beschaffen eines Passes regelmäßig keinen Ausdruck dauerhafter Hinwendung zum Heimatstaat darstellt.
Eine Ausweisung wegen unerlaubter Kontaktaufnahme mit einer ausländischen Behörde.
Effektiver Rechtsschutz bei Visumverfahren (BVerfG, Beschluss vom 04.12.2025 – 2 BvR 1511/25)
Welches Grundrecht haben die Beschwerdeführenden nach dem BVerfG-Beschluss vom 04.12.2025 erfolgreich geltend gemacht?
Das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG.
Das Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG, weil das OVG nicht über den Bescheidungsanspruch hinsichtlich der Visaanträge entschieden hatte.
Den Anspruch auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG.
Welche Aussage trifft das BVerfG zum Bescheidungsanspruch im Visumverfahren?
Ein Anspruch auf Bescheidung eines Visaantrags kann nicht im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gesichert werden.
Die Beschwerdeführenden haben einfachrechtlich einen Anspruch auf Bescheidung ihrer förmlich gestellten Visaanträge; dieser Bescheidungsanspruch ist als ‚Minus' im Verpflichtungsantrag enthalten und kann nach § 123 VwGO gesichert werden.
Die Aussetzung eines Aufnahmeprogramms stellt stets einen zureichenden Grund im Sinne des § 75 Satz 3 VwGO dar, der eine behördliche Entscheidungsverzögerung unbegrenzt rechtfertigt.
Welche Wirkung hat die Entscheidung des BVerfG hinsichtlich der Vollstreckung?
Das BVerfG verwies die Sache vollständig zur erneuten Entscheidung an das OVG zurück.
Das BVerfG entschied in der Sache selbst abschließend; seine Entscheidung steht einer einstweiligen Anordnung des OVG gleich. Die Sache wurde lediglich zur Kostenentscheidung zurückverwiesen.
Das BVerfG ordnete an, dass die Bundesrepublik den Beschwerdeführenden Visa erteilen muss, ohne ihnen zuvor eine Bescheidung zu ermöglichen.