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Lernerfolgskontrolle Update im Transport- und Speditionsrecht 2026 - Selbststudium nach § 15 IV FAO (2,5 Std.)
Veranstalter: FachanwaltsCampus
FAO Stunden: 2.5
OLG Frankfurt, 31.10.2025 – 13 U 272/23 (Darlegungslast bei Frachtforderungen)
Wer trägt nach dem OLG Frankfurt die primäre Darlegungslast für die Sendungsgewichte bei einer gewichtsbasierten Frachtabrechnung?
Die Absenderin, da sie die Pakete übergeben hat.
Die Frachtführerin, da sie nach Gewicht abrechnet und die Sendungen in ihren Wahrnehmungsbereich gelangt sind.
Das Gericht, das ein Sachverständigengutachten einholen muss.
Unter welcher Voraussetzung ist ein pauschales Bestreiten der Sendungsgewichte mit Nichtwissen durch die Absenderin unzulässig?
Wenn die Absenderin ein großes Unternehmen ist.
Immer, da ein Frachtführer stets Beweise erbringen muss.
Wenn der Frachtvertrag eine vertragliche Dokumentationspflicht der Absenderin hinsichtlich der Sendungsgewichte enthält.
OLG Saarbrücken, 28.11.2025 – 3 U 7/25 (Qualifiziertes Verschulden eines Versanddienstleisters)
Welche rechtliche Bedeutung hat die Mitteilung eines Versanddienstleisters, ein Fall werde intern als ‚UPS-Fehler' eingestuft?
Sie begründet ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis und damit eine Haftung dem Grunde nach.
Sie stellt ein Schuldeingeständnis dar, das selbstständige materiell-rechtliche Ansprüche begründet.
Sie bezieht sich nur auf die Bewertung eines internen Vorgangs und begründet kein rechtlich verbindliches Schuldanerkenntnis.
Wann legt ein Paketverlust im Gewahrsamsbereich eines Versanddienstleisters nach dem OLG Saarbrücken kein qualifiziertes Verschulden i.S.d. § 435 HGB nahe?
Immer, wenn der Absender das Paket selbst verpackt hat.
Wenn der Verlust nicht während des aktiven Transports, sondern in einer Phase eintrat, in der sowohl Absender als auch Empfänger die Annahme verweigert hatten, und der Sendungsverlust erst nach Monaten gemeldet wurde.
Wenn der Versanddienstleister seine Allgemeinen Geschäftsbedingungen ordnungsgemäß einbezogen hat.
OLG Düsseldorf, 21.01.2026 – 18 U 155/24 (Multimodaltransport / Montrealer Übereinkommen)
Wie ist die Beweislast verteilt, wenn bei einem Multimodaltransport der Schadensort ungeklärt bleibt und der Luftfrachtführer die Anwendung des Montrealer Übereinkommens begehrt?
Der Absender muss beweisen, dass der Schaden während des Oberflächentransports eingetreten ist.
Den Luftfrachtführer trifft eine sekundäre Darlegungslast; kommt er ihr nicht nach, ist von einem Schadenseintritt während des Oberflächentransports auszugehen.
Das Montrealer Übereinkommen gilt stets, wenn Lufttransport Teil des Vertrages war.
Wann endet die Luftbeförderung im Rechtssinne (Art. 18 Abs. 3 MÜ) nach Auffassung des OLG Düsseldorf?
Erst mit der Ablieferung beim Empfänger.
Bereits wenn der Luftfrachtführer am Zielflughafen seine Obhut zugunsten einer von ihm weder beauftragten noch kontrollierten Groundhandlingfirma aufgibt.
Mit der Landung des Flugzeugs am Zielflughafen.