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Lernerfolgskontrolle Update im Transport- und Speditionsrecht 2026 - Selbststudium nach § 15 IV FAO (5 Std.)
Veranstalter: FachanwaltsCampus
FAO Stunden: 5
OLG Frankfurt, 31.10.2025 – 13 U 272/23 (Darlegungslast bei Frachtforderungen)
Wer trägt nach dem OLG Frankfurt die primäre Darlegungslast für die Sendungsgewichte bei einer gewichtsbasierten Frachtabrechnung?
Die Absenderin, da sie die Pakete übergeben hat.
Die Frachtführerin, da sie nach Gewicht abrechnet und die Sendungen in ihren Wahrnehmungsbereich gelangt sind.
Das Gericht, das ein Sachverständigengutachten einholen muss.
Unter welcher Voraussetzung ist ein pauschales Bestreiten der Sendungsgewichte mit Nichtwissen durch die Absenderin unzulässig?
Wenn die Absenderin ein großes Unternehmen ist.
Immer, da ein Frachtführer stets Beweise erbringen muss.
Wenn der Frachtvertrag eine vertragliche Dokumentationspflicht der Absenderin hinsichtlich der Sendungsgewichte enthält.
OLG Saarbrücken, 28.11.2025 – 3 U 7/25 (Qualifiziertes Verschulden eines Versanddienstleisters)
Welche rechtliche Bedeutung hat die Mitteilung eines Versanddienstleisters, ein Fall werde intern als ‚UPS-Fehler' eingestuft?
Sie begründet ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis und damit eine Haftung dem Grunde nach.
Sie stellt ein Schuldeingeständnis dar, das selbstständige materiell-rechtliche Ansprüche begründet.
Sie bezieht sich nur auf die Bewertung eines internen Vorgangs und begründet kein rechtlich verbindliches Schuldanerkenntnis.
Wann legt ein Paketverlust im Gewahrsamsbereich eines Versanddienstleisters nach dem OLG Saarbrücken kein qualifiziertes Verschulden i.S.d. § 435 HGB nahe?
Immer, wenn der Absender das Paket selbst verpackt hat.
Wenn der Verlust nicht während des aktiven Transports, sondern in einer Phase eintrat, in der sowohl Absender als auch Empfänger die Annahme verweigert hatten, und der Sendungsverlust erst nach Monaten gemeldet wurde.
Wenn der Versanddienstleister seine Allgemeinen Geschäftsbedingungen ordnungsgemäß einbezogen hat.
OLG Düsseldorf, 21.01.2026 – 18 U 155/24 (Multimodaltransport / Montrealer Übereinkommen)
Wie ist die Beweislast verteilt, wenn bei einem Multimodaltransport der Schadensort ungeklärt bleibt und der Luftfrachtführer die Anwendung des Montrealer Übereinkommens begehrt?
Der Absender muss beweisen, dass der Schaden während des Oberflächentransports eingetreten ist.
Den Luftfrachtführer trifft eine sekundäre Darlegungslast; kommt er ihr nicht nach, ist von einem Schadenseintritt während des Oberflächentransports auszugehen.
Das Montrealer Übereinkommen gilt stets, wenn Lufttransport Teil des Vertrages war.
Wann endet die Luftbeförderung im Rechtssinne (Art. 18 Abs. 3 MÜ) nach Auffassung des OLG Düsseldorf?
Erst mit der Ablieferung beim Empfänger.
Bereits wenn der Luftfrachtführer am Zielflughafen seine Obhut zugunsten einer von ihm weder beauftragten noch kontrollierten Groundhandlingfirma aufgibt.
Mit der Landung des Flugzeugs am Zielflughafen.
OLG Frankfurt, 18.12.2025 – 5 U 68/25 (Kranvertrag als Frachtvertrag)
Wie qualifiziert das OLG Frankfurt den Vertrag über die Zurverfügungstellung eines Ladekrans mit Fahrer zum Abladen von Gütern?
Als Dienstvertrag, da der Kranführer Weisungen des Auftraggebers folgt.
Als Frachtvertrag gem. § 407 HGB, da eine – wenn auch kurze – Ortsveränderung des Gutes geschuldet ist.
Als Mietvertrag über den Kran, ergänzt durch einen Arbeitsvertrag für den Kranführer.
Welche Verjährungsfrist gilt für den Schadensersatzanspruch wegen ungeeigneter Lastaufnahmemittel, und warum greift die dreijährige Frist nach § 439 Abs. 1 S. 2 HGB nicht?
Die dreijährige Frist gilt, weil Sicherheitspflichten verletzt wurden.
Es gilt die einjährige Frist nach § 439 Abs. 1 S. 1 HGB; die dreijährige Frist scheidet aus, weil kein Vorsatz oder qualifiziertes Verschulden (§ 435 HGB) der Mitarbeiter feststellbar war.
Die allgemeine dreijährige Verjährungsfrist des BGB gilt, da kein reiner Transportschaden vorliegt.
OLG München, 15.01.2026 – 14 U 3118/25 e (Transportvergütung / Verjährung)
Wann liegt ein verjährungsunterbrechendes Anerkenntnis i.S.v. § 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB vor, wie es das OLG München in der E-Mail der Beklagten sah?
Wenn der Schuldner ausdrücklich schriftlich erklärt, er schulde den Betrag.
Wenn der Schuldner erklärt, sofort nach Vorlage der Ablieferbelege zu zahlen, sodass beim Gläubiger das Vertrauen entsteht, eine weitere Anspruchsprüfung solle nicht mehr stattfinden.
Nur wenn die Zahlung bedingungslos und ohne Vorbehalte zugesagt wird.
Welche Rechtsfolge tritt ein, wenn der Frachtführer die vertraglich geschuldeten Originalfrachtbriefe nicht vorlegt?
Die Frachtlohnforderung erlischt vollständig.
Die Frachtlohnforderung besteht fort; der Auftraggeber kann jedoch ein Zurückbehaltungsrecht nach § 273 BGB geltend machen, sodass Zahlung nur Zug um Zug gegen Vorlage der Originale geschuldet ist.
Der Frachtführer verliert seinen Zinsanspruch, behält aber den Hauptanspruch.
OLG München, 04.11.2025 – 25 U 1959/24 e (Verkehrshaftpflichtversicherung / Rechtswahl)
Wo ist das Risiko eines Verkehrshaftpflichtversicherungsvertrags belegen, der die Haftung eines Spediteurs/Frachtführers aus Verkehrsverträgen versichert?
Am Sitz des Versicherungsnehmers, unabhängig davon, welche Betriebsstätte vertragsgegenständlich ist.
In dem Mitgliedstaat, in dem sich das Unternehmen, die Betriebsstätte oder die entsprechende Einrichtung befindet, auf die sich der Versicherungsvertrag bezieht (Art. 7 Abs. 2 Nr. 4 lit. b EGVVG a.F.).
Am Ort der Hauptverwaltung des Versicherungsunternehmens.
Welche prozessuale Wirkung hat es, wenn ein Versicherer im Haftpflichtprozess als Nebenintervenient aufgetreten ist und das Gericht dort deutsches Recht angewendet hat?
Der Versicherer kann im nachfolgenden Deckungsprozess frei die Anwendung ausländischen Rechts behaupten.
Der Versicherer ist nach § 68 ZPO (Interventionswirkung) gehindert, im Deckungsprozess zu behaupten, es gelte vereinbarungsgemäß ein anderes als das im Haftpflichtprozess angewendete Recht.
Die Entscheidung des Haftpflichtgerichts entfaltet keine Bindungswirkung für den Deckungsprozess.