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Lernerfolgskontrolle Update im Urheber- und Medienrecht 2026 - Selbststudium nach § 15 IV FAO (5 Std.)
Veranstalter: FachanwaltsCampus
FAO Stunden: 5
Hanseatisches OLG Hamburg, Urteil vom 10.12.2025 – 5 U 104/24
Welche Handlung stellte im Fall die maßgebliche Vervielfältigung i.S.d. § 16 Abs. 1 UrhG dar?
Das Setzen eines Hyperlinks auf die Bild-URL
Das Anzeigen des Bildes im Browser-Cache
Der Download der Bilddatei vom Speicherort
Warum kann der Abgleich »passt Bild zur Bildbeschreibung?« als »Korrelation« i.S.d. § 44b Abs. 1 UrhG eingeordnet werden?
Weil nur statistische Kausalitäten als Korrelation gelten
Weil »Zusammenpassen« eine wechselseitige Beziehung zwischen Bild und Text ist
Weil § 44b UrhG nur bei Millionen von Werken greift
Welche Anforderung betont der Senat für die Wirksamkeit eines Nutzungsvorbehalts bei online zugänglichen Werken nach § 44b Abs. 3 S. 2 UrhG?
Der Vorbehalt muss im Impressum stehen
Der Vorbehalt muss zum Zeitpunkt der Nutzung maschinenlesbar gewesen sein (mit Vortrag zu den 2021 verfügbaren technischen Möglichkeiten)
Es reicht, wenn Menschen den Vorbehalt lesen können
Wann greift der Ausschlussgrund des § 60d Abs. 2 S. 3 UrhG (Public-Private-Partnership) ein?
Bereits bei jeder Zusammenarbeit mit einem privaten Unternehmen
Nur wenn ein privates Unternehmen kumulativ bestimmenden Einfluss ausübt und bevorzugten Zugang zu Forschungsergebnissen hat
Sobald Forschungsergebnisse öffentlich bereitgestellt werden
EuGH, Urteil vom 04.12.2025 – C-580/23 und C-795/23
Gibt es bei Werken der angewandten Kunst ein »Regel–Ausnahme-Verhältnis«, wonach urheberrechtlich höhere Originalitätsanforderungen gelten als bei anderen Werkarten?
Ja, bei angewandter Kunst sind die Anforderungen stets höher
Ja, wenn das Design in Serie hergestellt wird
Nein, ein solches Regel–Ausnahme-Verhältnis besteht nicht
Was ist für die Originalität (»Werk«) maßgeblich?
Allein ein besonders ästhetischer Gesamteindruck
Dass sich die Persönlichkeit des Urhebers in freien und kreativen Entscheidungen ausdrückt
Dass das Produkt neu ist und Eigenart hat
Welche Aussage trifft der EuGH zur Rolle von Absichten/Schaffensprozess?
Der Schaffensprozess ist stets ausschlaggebend, auch ohne Bezug zur Form
Absichten/Inspirationsquellen sind als solche nicht erforderlich oder entscheidend; entscheidend ist der Ausdruck im Gegenstand
Anerkennung in Fachkreisen ist zwingende Voraussetzung
Welches Kriterium ist für die Verletzungsprüfung im Urheberrecht nicht entscheidend?
Ob kreative Elemente wiedererkennbar übernommen wurden
Der Vergleich des »Gesamteindrucks« beider Gegenstände
Ob ohne Zustimmung genutzt wurde
BGH, Urteil vom 04.12.2025 – I ZR 219/24 (»Moneypenny«)
Unter welcher Voraussetzung kann der Name einer fiktiven Figur als Werkteil Werktitelschutz genießen?
Immer, sobald die Figur in einem bekannten Film vorkommt
Nur wenn die Figur selbst bezeichnungsfähig ist (hinreichende Selbständigkeit/eigenständige Bekanntheit gegenüber dem Grundwerk)
Sobald eine Marke mit gleichem Namen eingetragen ist
Woher muss die für die Bezeichnungsfähigkeit erforderliche Selbständigkeit der Figur stammen?
Aus späterer Werbung/Marketing außerhalb des Films
Aus Merchandising (Taschen, Uhren etc.)
Aus der Verwendung und Individualisierung im Grundwerk selbst; außerhalb liegende Anhaltspunkte sind unbeachtlich
Warum sah der BGH keine hinreichenden Anhaltspunkte für urheberrechtlichen Schutz der Figur »Moneypenny«?
Weil der Name nicht unterscheidungskräftig ist
Weil die Figur nur in Romanen, nicht aber in Filmen vorkommt
Weil es an einer bestimmten optischen Ausgestaltung und einem hinreichend individualisierten Charakter fehlt
Wann entsteht Werktitelschutz grundsätzlich?
Mit der ersten Drehbuchfassung
Mit der Aufnahme der kennzeichenmäßigen Benutzung eines unterscheidungskräftigen Titels im geschäftlichen Verkehr im Inland
Erst nach Eintragung ins Markenregister