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Lernerfolgskontrolle Update im Vergaberecht 2026 - Selbststudium nach § 15 IV FAO (2,5 Std.)
Veranstalter: FachanwaltsCampus
FAO Stunden: 2.5
Bundesverwaltungsgericht – Urteil vom 17.12.2025 – BVerwG 10 C 5.24
Welche Aussage trifft das BVerwG zum Verhältnis von IFG und vergaberechtlichen Informationsrechten nach Abschluss des Vergabeverfahrens?
§ 165 GWB verdrängt das IFG vollständig.
§ 134 GWB ist stets vorrangig und sperrt das IFG.
Weder § 62 Abs. 2 Nr. 2 VgV/§ 134 GWB noch § 165 GWB sind nach Verfahrensabschluss vorrangig gegenüber § 1 Abs. 1 IFG.
Wie ist § 5 Abs. 2 Satz 2 VgV im Kontext eines IFG-Antrags eines Bieters zu verstehen?
Er sperrt jede Herausgabe von Wertungsunterlagen – auch an den Bieter selbst.
Er schützt vor Weitergabe an Dritte; dem Bieter dürfen Informationen zum eigenen Angebot nicht allein deshalb verweigert werden.
Er ist nach Abschluss des Vergabeverfahrens nicht mehr anwendbar.
Welche Aussage trifft das BVerwG zu § 165 GWB (Akteneinsicht im Nachprüfungsverfahren)?
Akteneinsicht ist nach Abschluss des Vergabeverfahrens nur über § 165 GWB möglich.
Nur wer ein Nachprüfungsverfahren geführt hat, kann nachträglich Informationen erhalten.
§ 165 GWB ist kein ‚geschlossenes System', das Informationszugang nach IFG nach Abschluss generell ausschließt.
Oberlandesgericht Dresden – Beschluss vom 28.08.2025 – Verg 1/25
Gilt für einen Nachprüfungsantrag auf Feststellung der Unwirksamkeit nach § 135 Abs. 1 Nr. 2 GWB zwingend eine Rügeobliegenheit?
Ja, immer nach § 160 Abs. 3 Satz 1 GWB.
Nur wenn eine Ex-ante-Transparenzbekanntmachung veröffentlicht wurde.
Nein – § 160 Abs. 3 Satz 2 GWB nimmt diesen Fall von der Rügeobliegenheit aus.
Wie qualifiziert das OLG Dresden die freiwillige Ex-ante-Transparenzbekanntmachung im Kontext von § 135 Abs. 1 Nr. 2 GWB?
Sie ist keine ‚Bekanntmachung' i.S.d. § 135 Abs. 1 Nr. 2 GWB, weil sie nicht auf Wettbewerb gerichtet ist.
Sie ersetzt die EU-weite Auftragsbekanntmachung.
Sie bewirkt automatisch die Heilung einer rechtswidrigen Direktvergabe.
Welche Kernaussage passt zur Anwendung von § 14 Abs. 4 Nr. 2b i.V.m. Abs. 6 VgV (technische Gründe/kein Wettbewerb)?
Wirtschaftlichkeitsvorteile reichen als Rechtfertigung aus.
Es genügt, wenn der Auftraggeber „den sichersten Weg“ wählt.
Ausnahmetatbestand: eng auszulegen; es muss objektiv kein Wettbewerb bestehen und es darf keine vernünftige Alternative/Ersatzlösung geben.