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Lernerfolgskontrolle Update im Vergaberecht 2026 - Selbststudium nach § 15 IV FAO (5 Std.)
Veranstalter: FachanwaltsCampus
FAO Stunden: 5
Bundesverwaltungsgericht – Urteil vom 17.12.2025 – BVerwG 10 C 5.24
Welche Aussage trifft das BVerwG zum Verhältnis von IFG und vergaberechtlichen Informationsrechten nach Abschluss des Vergabeverfahrens?
§ 165 GWB verdrängt das IFG vollständig.
§ 134 GWB ist stets vorrangig und sperrt das IFG.
Weder § 62 Abs. 2 Nr. 2 VgV/§ 134 GWB noch § 165 GWB sind nach Verfahrensabschluss vorrangig gegenüber § 1 Abs. 1 IFG.
Wie ist § 5 Abs. 2 Satz 2 VgV im Kontext eines IFG-Antrags eines Bieters zu verstehen?
Er sperrt jede Herausgabe von Wertungsunterlagen – auch an den Bieter selbst.
Er schützt vor Weitergabe an Dritte; dem Bieter dürfen Informationen zum eigenen Angebot nicht allein deshalb verweigert werden.
Er ist nach Abschluss des Vergabeverfahrens nicht mehr anwendbar.
Welche Aussage trifft das BVerwG zu § 165 GWB (Akteneinsicht im Nachprüfungsverfahren)?
Akteneinsicht ist nach Abschluss des Vergabeverfahrens nur über § 165 GWB möglich.
Nur wer ein Nachprüfungsverfahren geführt hat, kann nachträglich Informationen erhalten.
§ 165 GWB ist kein ‚geschlossenes System', das Informationszugang nach IFG nach Abschluss generell ausschließt.
Oberlandesgericht Dresden – Beschluss vom 28.08.2025 – Verg 1/25
Gilt für einen Nachprüfungsantrag auf Feststellung der Unwirksamkeit nach § 135 Abs. 1 Nr. 2 GWB zwingend eine Rügeobliegenheit?
Ja, immer nach § 160 Abs. 3 Satz 1 GWB.
Nur wenn eine Ex-ante-Transparenzbekanntmachung veröffentlicht wurde.
Nein – § 160 Abs. 3 Satz 2 GWB nimmt diesen Fall von der Rügeobliegenheit aus.
Wie qualifiziert das OLG Dresden die freiwillige Ex-ante-Transparenzbekanntmachung im Kontext von § 135 Abs. 1 Nr. 2 GWB?
Sie ist keine ‚Bekanntmachung' i.S.d. § 135 Abs. 1 Nr. 2 GWB, weil sie nicht auf Wettbewerb gerichtet ist.
Sie ersetzt die EU-weite Auftragsbekanntmachung.
Sie bewirkt automatisch die Heilung einer rechtswidrigen Direktvergabe.
Welche Kernaussage passt zur Anwendung von § 14 Abs. 4 Nr. 2b i.V.m. Abs. 6 VgV (technische Gründe/kein Wettbewerb)?
Wirtschaftlichkeitsvorteile reichen als Rechtfertigung aus.
Es genügt, wenn der Auftraggeber ‚den sichersten Weg' wählt.
Ausnahmetatbestand: eng auszulegen; es muss objektiv kein Wettbewerb bestehen und es darf keine vernünftige Alternative/Ersatzlösung geben.
OLG Naumburg (Sachsen-Anhalt) – Beschluss vom 04.11.2025 – 6 Verg 3/25
Wann ist die Wahl des Verhandlungsverfahrens mit Teilnahmewettbewerb nach § 14 Abs. 3 Nr. 5 VgV nach gescheitertem offenen Verfahren unzulässig?
Wenn weniger als drei Angebote eingingen.
Wenn der Beschaffungsgegenstand des Folge-Verfahrens nicht identisch mit dem des Vorverfahrens ist.
Wenn der Auftraggeber die Bewerbungsfrist verkürzt.
Wann fehlt nach dem Senat regelmäßig das besondere Beschleunigungsinteresse i.S.v. § 169 Abs. 2 GWB?
Wenn ein Mitbewerber weniger Erfahrung hat.
Wenn die Vergabekammer die Frist verlängert.
Wenn die Dringlichkeit im Wesentlichen auf jahrelanger Untätigkeit/fehlender Haushaltsmittelbereitstellung der öffentlichen Hand beruht.
Welche formelle Aussage trifft der Senat zur Unterzeichnung des abgesetzten Vergabekammer-Beschlusses (Sachsen-Anhalt)?
Es müssen stets alle drei Mitglieder unterschreiben.
Es reicht, wenn Vorsitzender und hauptamtlicher Beisitzer unterschreiben, wenn vorher in voller Besetzung beraten wurde.
Eine Unterschrift ist entbehrlich, wenn elektronisch versandt wird.
OLG Frankfurt am Main – Beschluss vom 09.10.2025 – 11 Verg 3/25
Wann kann nach dem OLG Frankfurt eine verdeckt produktspezifische Ausschreibung über Wertungskriterien vorliegen?
Immer wenn Qualität stärker gewichtet wird als Preis.
Wenn der Auftraggeber eine Markterkundung durchgeführt hat.
Wenn Wertungskriterien so gestaltet sind, dass bestimmte Unternehmen besonders profitieren und andere den Zuschlag faktisch nicht erreichen können.
Ist es eine Ungleichbehandlung (§ 97 Abs. 2 GWB), wenn ein Bieter wegen eigener Exklusivverträge eine Rahmenvereinbarung mit bestimmter Bezugsberechtigung nicht schließen kann?
Ja, immer.
Nein, jedenfalls dann nicht, wenn die Bezugsberechtigung sachlich nachvollziehbar begründet ist.
Nur wenn die Vergabestelle den Exklusivvertrag kannte.
Wie beurteilt das OLG Frankfurt die Kontrolle der Bestimmung des Beschaffungsgegenstands durch Nachprüfungsinstanzen?
Vollständig überprüfbar wie jede Wertungsentscheidung.
Nur bei Lieferleistungen.
Im Ausgangspunkt nicht zu kontrollieren; vergaberechtswidrig kann aber u.a. die Ausgestaltung (z.B. Wertungskriterien) sein.