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Lernerfolgskontrolle Update im Versicherungsrecht 2026 - Selbststudium nach § 15 IV FAO (2,5 Std.)
Veranstalter: FachanwaltsCampus
FAO Stunden: 2.5
BGH, Urteil vom 10. Dezember 2025 (Az. IV ZR 34/25) – Unwirksame Anpassungsklausel – Rentenfaktor in fondsgebundener Riester-Rente
Gegen welches Prinzip verstüßt nach dem BGH eine Klausel, die den Versicherer zur Herabsetzung des Rentenfaktors berechtigt, ohne ihn bei späterer Verbesserung der Umstände zur Wiederheraufsetzung zu verpflichten?
Das Transparenzgebot nach § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB.
Das Symmetriegebot, da die Klausel nur eine Absenkung erlaubt, aber keine entsprechende Wiederheraufsetzungspflicht vorsieht.
Das Bestimmtheitsgebot, weil die Voraussetzungen der Herabsetzung zu unbestimmt formuliert sind.
Auf welcher normativen Grundlage erklärte der BGH die Anpassungsklausel für unwirksam?
§ 163 Abs. 1 und 2 VVG als halbzwingende Norm des Versicherungsvertragsrechts.
§ 307 Abs. 1 Satz 1 BGB i. V. m. § 308 Nr. 4 BGB wegen unangemessener Benachteiligung der Versicherungsnehmer.
§ 138 Abs. 1 VAG als aufsichtsrechtliche Vorgabe zur dauerhaften Erfüllbarkeit der Verpflichtungen.
Welchen Auslegungsmaßstab legte der BGH bei der Prüfung der Allgemeinen Versicherungsbedingungen zugrunde?
Den eines versicherungsrechtlich vorgebildeten Fachmanns, der die wirtschaftliche Tragweite der Klausel einschätzen kann.
Den eines durchschnittlichen, um Verständnis bemühten Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse.
Den eines juristischen Laien, der den Vertragstext nicht sorgfältig liest.
BGH, Urteil vom 19. November 2025 (Az. IV ZR 66/25) – D&O-Versicherung – Wissentliche Pflichtverletzung beim Ausschluss nach Ziff. 6 ULLA
Auf welche Pflichtverletzung muss sich die »wissentlichkeit« i. S. v. Ziff. 6 ULLA beziehen, um den Versicherungsschutz auszuschließen?
Auf jede Pflichtverletzung, die demselben Schutzzweck dient wie die der Inanspruchnahme zugrunde liegende Pflicht.
Auf die konkrete Pflichtverletzung, wegen derer die versicherte Person aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen für einen Vermögensschaden in Anspruch genommen wird.
Auf die Verletzung der Insolvenzantragspflicht als Kardinalpflicht des Geschäftsführers.
Warum genügte die wissentliche Verletzung der Insolvenzantragspflicht nach § 15a Abs. 1 InsO nicht für den Risikoausschluss?
Weil der Geschäftsführer nur bedingt vorsätzlich – und damit nicht »wissentlich« – gehandelt hatte.
Weil Risikoausschlussklauseln eng auszulegen sind und die Insolvenzantragspflicht nicht die Pflichtverletzung darstellt, wegen derer der Geschäftsführer nach § 64 GmbHG a. F. in Anspruch genommen wurde.
Weil die Beklagte die Bindungswirkung des Haftpflichtprozesses nicht beachtet hatte.
Welche subjektiven Anforderungen stellt der BGH an die »wissentliche Pflichtverletzung« nach Ziff. 6 ULLA?
Bedingter Vorsatz genügt, wenn sich der Versicherte der Pflichtwiedrigkeit bewusst verschlossen hat.
Der Versicherte muss die verletzte Pflicht positiv gekannt und subjektiv das Bewusstsein gehabt haben, pflichtwidrig zu handeln; fahrlässige Unkenntnis reicht nicht aus.
Es genügt leichtfertiges Handeln, wenn die Pflichtverletzung für den Versicherten offensichtlich war.