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Lernerfolgskontrolle Update im Versicherungsrecht 2026 - Selbststudium nach § 15 IV FAO (5 Std.)
Veranstalter: FachanwaltsCampus
FAO Stunden: 5
BGH, Urteil vom 10. Dezember 2025 (Az. IV ZR 34/25) – Unwirksame Anpassungsklausel – Rentenfaktor in fondsgebundener Riester-Rente
Gegen welches Prinzip verstößt nach dem BGH eine Klausel, die den Versicherer zur Herabsetzung des Rentenfaktors berechtigt, ohne ihn bei späterer Verbesserung der Umstände zur Wiederheraufsetzung zu verpflichten?
Das Transparenzgebot nach § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB.
Das Symmetriegebot, da die Klausel nur eine Absenkung erlaubt, aber keine entsprechende Wiederheraufsetzungspflicht vorsieht.
Das Bestimmtheitsgebot, weil die Voraussetzungen der Herabsetzung zu unbestimmt formuliert sind.
Auf welcher normativen Grundlage erklärte der BGH die Anpassungsklausel für unwirksam?
§ 163 Abs. 1 und 2 VVG als halbzwingende Norm des Versicherungsvertragsrechts.
§ 307 Abs. 1 Satz 1 BGB i. V. m. § 308 Nr. 4 BGB wegen unangemessener Benachteiligung der Versicherungsnehmer.
§ 138 Abs. 1 VAG als aufsichtsrechtliche Vorgabe zur dauerhaften Erfüllbarkeit der Verpflichtungen.
Welchen Auslegungsmaßstab legte der BGH bei der Prüfung der Allgemeinen Versicherungsbedingungen zugrunde?
Den eines versicherungsrechtlich vorgebildeten Fachmanns, der die wirtschaftliche Tragweite der Klausel einschätzen kann.
Den eines durchschnittlichen, um Verständnis bemühten Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse.
Den eines juristischen Laien, der den Vertragstext nicht sorgfältig liest.
BGH, Urteil vom 19. November 2025 (Az. IV ZR 66/25) – D&O-Versicherung – Wissentliche Pflichtverletzung beim Ausschluss nach Ziff. 6 ULLA
Auf welche Pflichtverletzung muss sich die ‚wissentlichkeit' i. S. v. Ziff. 6 ULLA beziehen, um den Versicherungsschutz auszuschließen?
Auf jede Pflichtverletzung, die demselben Schutzzweck dient wie die der Inanspruchnahme zugrunde liegende Pflicht.
Auf die konkrete Pflichtverletzung, wegen derer die versicherte Person aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen für einen Vermögensschaden in Anspruch genommen wird.
Auf die Verletzung der Insolvenzantragspflicht als Kardinalpflicht des Geschäftsführers.
Warum genügte die wissentliche Verletzung der Insolvenzantragspflicht nach § 15a Abs. 1 InsO nicht für den Risikoausschluss?
Weil der Geschäftsführer nur bedingt vorsätzlich – und damit nicht ‚wissentlich' – gehandelt hatte.
Weil Risikoausschlussklauseln eng auszulegen sind und die Insolvenzantragspflicht nicht die Pflichtverletzung darstellt, wegen derer der Geschäftsführer nach § 64 GmbHG a. F. in Anspruch genommen wurde.
Weil die Beklagte die Bindungswirkung des Haftpflichtprozesses nicht beachtet hatte.
Welche subjektiven Anforderungen stellt der BGH an die ‚wissentliche Pflichtverletzung' nach Ziff. 6 ULLA?
Bedingter Vorsatz genügt, wenn sich der Versicherte der Pflichtverletzung bewusst verschlossen hat.
Der Versicherte muss die verletzte Pflicht positiv gekannt und subjektiv das Bewusstsein gehabt haben, pflichtwidrig zu handeln; fahrlässige Unkenntnis reicht nicht aus.
Es genügt leichtfertiges Handeln, wenn die Pflichtverletzung für den Versicherten offensichtlich war.
BGH, Urteil vom 25. Februar 2026 (Az. IV ZR 181/24) – Rechtsschutzversicherung – Deckungsschutz im Abgasskandal / Versicherungsfall beim Fahrzeugkauf
Wann tritt der Rechtsschutzfall ein, wenn ein Versicherungsnehmer Schadensersatzansprüche wegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung geltend macht?
Erst mit der Zulassung des Fahrzeugs auf den Versicherungsnehmer, da ‚Verkehrs'-Rechtsschutz eine behördliche Zulassung voraussetzt.
Bereits mit dem Erwerb des Fahrzeugs, da ab diesem Zeitpunkt das gesetzliche Schuldverhältnis zum Hersteller besteht und die Rechtspflichtverletzung gegenüber dem Käufer begangen wurde.
Erst mit der ersten anwaltlichen Anfrage, da der Versicherungsfall die Erforderlichkeit der Interessenwahrnehmung voraussetzt.
Welche Auslegungsregel wandte der BGH an, weil die Klauseln der VRB 1999 nicht eindeutig ergaben, ob Deckungsschutz auch vor Fahrzeugzulassung besteht?
Die Unklarheitenregel des § 305c Abs. 2 BGB, wonach Auslegungszweifel zu Lasten des Verwenders – hier des Versicherers – gehen.
Den Grundsatz der kundenfeindlichsten Auslegung aus dem AGB-Recht.
Die ergänzende Vertragsauslegung nach dem hypothetischen Parteiwillen gemäß § 157 BGB.
Warum stellt die Ablehnung der Deckungszusage durch den Versicherer im Jahr 2022 nach dem BGH keine Vertragspflichtverletzung dar?
Weil das Schiedsgutachterverfahren nach § 17 VRB 1999 noch nicht abgeschlossen war.
Weil der Versicherer sich an der damals geltenden BGH-Rechtsprechung orientiert hatte, die einen Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 6 EG-FGV verneinte, und dies zum damaligen Zeitpunkt nicht fahrlässig war.
Weil der Kläger keinen Schaden durch die Deckungsablehnung nachgewiesen hatte.
BGH, Urteil vom 15. Oktober 2025 (Az. IV ZR 157/24) – PKV-Beitragsanpassung – Beweislast, Geheimhaltung, Beweiserleichterung
Wann kann das Fernbleiben des Prozessbevollmächtigten aus einem PKV-Prämienstreit (statt Entsendung eines Terminsvertreters) eine Beweisvereitelung begründen?
Grundsätzlich immer, weil der Terminsvertreter die technischen Berechnungsunterlagen nicht an den Hauptbevollmächtigten weitergeben darf.
Insbesondere dann, wenn das Gericht die Parteien vorab darauf hingewiesen hat, dass es Geheimhaltungsanordnungen gem. § 172 Nr. 2, § 174 Abs. 3 GVG beabsichtigt, welche Personen verpflichtet werden sollen und welche Folgen das Ausbleiben haben kann.
Nur wenn der Versicherungsnehmer den Abschluss einer außergerichtlichen Geheimhaltungsvereinbarung ausdrücklich abgelehnt hat.
Welche Rechtsfolge ergibt sich nach dem BGH aus einer festgestellten Beweisvereitelung?
Der Vortrag der beweisbelasteten Partei gilt ohne Weiteres als bewiesen, sodass eine Beweiserhebung entfallen kann.
Es kommen Beweiserleichterungen bis hin zur Beweislastumkehr zugunsten der beweisbelasteten Partei in Betracht; der Vortrag gilt aber nicht automatisch als bewiesen.
Die Klage ist als unzulässig abzuweisen, da die Mitwirkungspflicht verletzt wurde.
Welche prozessuale Neuerung ermöglicht § 273a ZPO n. F. (ab 1. April 2025) in PKV-Prämienstreitigkeiten?
Das Gericht kann Informationen als geheimhaltungsbedürftig einstufen, ohne dass eine persönliche Anwesenheit der Beteiligten im Termin hierfür erforderlich ist.
Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, seinen Hauptbevollmächtigten persönlich zum Termin zu entsenden.
Dem Versicherungsnehmer wird ein pauschaler Anspruch auf Einsicht in alle Kalkulationsunterlagen des Versicherers eingeräumt.