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Lernerfolgskontrolle Update im Verwaltungsrecht 2026 - Selbststudium nach § 15 IV FAO (2,5 Std.)
Veranstalter: FachanwaltsCampus
FAO Stunden: 2.5
Anforderungen an die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde
Welche Anforderungen stellt § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO)?
Es genügt, die als rechtsgrundsätzlich aufgeworfene Frage zu formulieren und darzulegen, dass das BVerwG sie noch nicht entschieden hat.
Die Beschwerde muss eine bestimmte, höchstrichterlich noch ungeklärte Rechtsfrage des revisiblen Rechts formulieren, sich substantiiert mit den Erwägungen des angefochtenen Urteils auseinandersetzen und aufzeigen, warum der abweichenden Rechtsauffassung zu folgen ist.
Es reicht aus, die Rechtsauffassung der Vorinstanz der eigenen Rechtsansicht gegenüberzustellen und auf eine abweichende Entscheidung eines Oberverwaltungsgerichts hinzuweisen.
Was ist für eine ordnungsgemäße Divergenzrüge nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO erforderlich?
Es genügt, eine fehlerhafte Rechtsanwendung im Einzelfall durch das Berufungsgericht aufzuzeigen.
Es genügt, einen Rechtssatz des Berufungsgerichts zu benennen, ohne diesen dem abweichenden Rechtssatz des BVerwG konkret gegenüberzustellen.
Die Beschwerde muss einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden Rechtssatz der Vorinstanz benennen, mit dem diese einem ebensolchen Rechtssatz des BVerwG in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat.
Wann kann die Revision zugelassen werden, wenn eine Entscheidung auf mehreren selbstständig tragenden Begründungen beruht?
Es genügt, wenn bezüglich einer der Begründungen ein Revisionszulassungsgrund vorliegt und dargelegt ist.
Die Revision kann nur zugelassen werden, wenn hinsichtlich jeder der selbstständig tragenden Begründungen ein Revisionszulassungsgrund aufgezeigt wird und vorliegt.
Das Gericht entscheidet nach Ermessen, welcher der Begründungen das größere Gewicht zukommt.
Rundfunkbeitragspflicht und Programmqualität
Worin liegt nach dem Urteil des BVerwG der den Rundfunkbeitrag rechtfertigende individuelle Vorteil?
In der tatsächlichen Nutzung des öffentlich-rechtlichen Rundfunkangebots durch den Beitragspflichtigen.
In den durch die Rundfunkordnung geschaffenen institutionellen Strukturen zur Sicherung von Vielfalt und Ausgewogenheit.
In der Möglichkeit, ein den Anforderungen des klassischen Funktionsauftrags entsprechend ausgestaltetes Programm der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten empfangen zu können.
Kann der Beitragspflichtige seiner Zahlungspflicht nach § 2 Abs. 1 RBStV unmittelbar entgegenhalten, der öffentlich-rechtliche Rundfunk erfülle seinen Funktionsauftrag nicht?
Ja, da § 26 Abs. 1 Satz 5 MStV ausdrücklich einen Konnex zwischen Auftragserfüllung und Beitragspflicht verankert.
Nein, auf einfachrechtlicher Ebene enthält der RBStV keine Verknüpfung zwischen Beitragspflicht und Programmqualität, die einem solchen Einwand unmittelbare Wirkung verleihen würde.
Ja, weil die Informationsfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 GG dem Beitragspflichtigen ein subjektives Recht auf Programmqualität vermittelt.
Ab wann ist die Beitragspflicht nach § 2 Abs. 1 RBStV verfassungsrechtlich nicht mehr gerechtfertigt?
Bereits dann, wenn einzelne Formate oder Akteure eine parteipolitisch tendenziöse Prägung aufweisen.
Wenn eine wissenschaftliche Studie Defizite bei der Berichterstattung zu einzelnen Themenfeldern belegt.
Erst dann, wenn das Gesamtprogrammangebot aller öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten über einen längeren Zeitraum evidente und regelmäßige Defizite hinsichtlich der gegenständlichen und meinungsmäßigen Vielfalt und Ausgewogenheit erkennen lässt.