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Lernerfolgskontrolle Update im Verwaltungsrecht 2026 - Selbststudium nach § 15 IV FAO (5 Std.)
Veranstalter: FachanwaltsCampus
FAO Stunden: 5
Anforderungen an die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde
Welche Anforderungen stellt § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO)?
Es genügt, die als rechtsgrundsätzlich aufgeworfene Frage zu formulieren und darzulegen, dass das BVerwG sie noch nicht entschieden hat.
Die Beschwerde muss eine bestimmte, höchstrichterlich noch ungeklärte Rechtsfrage des revisiblen Rechts formulieren, sich substantiiert mit den Erwägungen des angefochtenen Urteils auseinandersetzen und aufzeigen, warum der abweichenden Rechtsauffassung zu folgen ist.
Es reicht aus, die Rechtsauffassung der Vorinstanz der eigenen Rechtsansicht gegenüberzustellen und auf eine abweichende Entscheidung eines Oberverwaltungsgerichts hinzuweisen.
Was ist für eine ordnungsgemäße Divergenzrüge nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO erforderlich?
Es genügt, eine fehlerhafte Rechtsanwendung im Einzelfall durch das Berufungsgericht aufzuzeigen.
Es genügt, einen Rechtssatz des Berufungsgerichts zu benennen, ohne diesen dem abweichenden Rechtssatz des BVerwG konkret gegenüberzustellen.
Die Beschwerde muss einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden Rechtssatz der Vorinstanz benennen, mit dem diese einem ebensolchen Rechtssatz des BVerwG in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat.
Wann kann die Revision zugelassen werden, wenn eine Entscheidung auf mehreren selbstständig tragenden Begründungen beruht?
Es genügt, wenn bezüglich einer der Begründungen ein Revisionszulassungsgrund vorliegt und dargelegt ist.
Die Revision kann nur zugelassen werden, wenn hinsichtlich jeder der selbstständig tragenden Begründungen ein Revisionszulassungsgrund aufgezeigt wird und vorliegt.
Das Gericht entscheidet nach Ermessen, welcher der Begründungen das größere Gewicht zukommt.
Rundfunkbeitragspflicht und Programmqualität
Worin liegt nach dem Urteil des BVerwG der den Rundfunkbeitrag rechtfertigende individuelle Vorteil?
In der tatsächlichen Nutzung des öffentlich-rechtlichen Rundfunkangebots durch den Beitragspflichtigen.
In den durch die Rundfunkordnung geschaffenen institutionellen Strukturen zur Sicherung von Vielfalt und Ausgewogenheit.
In der Möglichkeit, ein den Anforderungen des klassischen Funktionsauftrags entsprechend ausgestaltetes Programm der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten empfangen zu können.
Kann der Beitragspflichtige seiner Zahlungspflicht nach § 2 Abs. 1 RBStV unmittelbar entgegenhalten, der öffentlich-rechtliche Rundfunk erfülle seinen Funktionsauftrag nicht?
Ja, da § 26 Abs. 1 Satz 5 MStV ausdrücklich einen Konnex zwischen Auftragserfüllung und Beitragspflicht verankert.
Nein, auf einfachrechtlicher Ebene enthält der RBStV keine Verknüpfung zwischen Beitragspflicht und Programmqualität, die einem solchen Einwand unmittelbare Wirkung verleihen würde.
Ja, weil die Informationsfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 GG dem Beitragspflichtigen ein subjektives Recht auf Programmqualität vermittelt.
Ab wann ist die Beitragspflicht nach § 2 Abs. 1 RBStV verfassungsrechtlich nicht mehr gerechtfertigt?
Bereits dann, wenn einzelne Formate oder Akteure eine parteipolitisch tendenziöse Prägung aufweisen.
Wenn eine wissenschaftliche Studie Defizite bei der Berichterstattung zu einzelnen Themenfeldern belegt.
Erst dann, wenn das Gesamtprogrammangebot aller öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten über einen längeren Zeitraum evidente und regelmäßige Defizite hinsichtlich der gegenständlichen und meinungsmäßigen Vielfalt und Ausgewogenheit erkennen lässt.
Informationszugangsanspruch des Bieters im Vergabeverfahren
Schließt die Vertraulichkeitsvorschrift des § 5 Abs. 2 Satz 2 VgV den IFG-Anspruch eines Bieters auf Einsicht in die Bewertungsbegründung seines eigenen Angebots aus?
Ja, da § 5 Abs. 2 Satz 2 VgV die Vertraulichkeit der gesamten Vergabeakte auch gegenüber dem einreichenden Bieter schützt.
Ja, jedoch nur wenn zuvor kein vergaberechtliches Nachprüfungsverfahren durchgeführt wurde.
Nein, da § 5 Abs. 2 Satz 2 VgV allein dem Schutz von Bieterinformationen gegenüber Dritten dient und einem Informationsanspruch des Bieters bezüglich seines eigenen Angebots nicht entgegensteht.
Verdrängt das Akteneinsichtsrecht im vergaberechtlichen Nachprüfungsverfahren nach § 165 GWB einen IFG-Anspruch nach § 1 Abs. 3 IFG?
Ja, da das Vergaberecht als lex specialis dem allgemeinen Informationsfreiheitsrecht vorgeht.
Nein, § 165 GWB stellt kein geschlossenes System dar, das einen Informationszugang nach Abschluss des Vergabeverfahrens ausschließt – und zwar unabhängig davon, ob ein Nachprüfungsverfahren stattgefunden hat.
Ja, aber nur solange ein Nachprüfungsverfahren noch zulässigerweise eingeleitet werden könnte.
Aus welchem Grund begründet die Kenntnis der Bewertungsdetails des eigenen Angebots nach der Entscheidung des BVerwG keinen vergaberechtlich relevanten Wettbewerbsvorteil?
Weil die Bewertungsbegründung regelmäßig keine wettbewerblich relevanten Informationen enthält.
Weil der öffentliche Auftraggeber verpflichtet ist, alle wettbewerblich sensiblen Passagen vor der Herausgabe zu schwärzen.
Weil ein entsprechender Anspruch auf Informationszugang auch allen anderen teilnehmenden Unternehmen zustünde und daher keine einseitige Begünstigung vorliegt.
Gesundheitliche Eignung von Beamtenbewerbern bei chronischer Erkrankung
Unter welchen Voraussetzungen kann die gesundheitliche Eignung eines aktuell dienstfähigen Beamtenbewerbers wegen einer chronischen Erkrankung verneint werden?
Nur wenn mit überwiegender Wahrscheinlichkeit vor Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze dauernde Dienstunfähigkeit eintreten wird.
Bereits dann, wenn nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden kann, dass der Bewerber künftig krankheitsbedingt ausfallen wird.
Auch dann, wenn der Bewerber mit überwiegender Wahrscheinlichkeit bis zur Pensionierung über Jahre hinweg wegen einer chronischen Erkrankung regelmäßig krankheitsbedingt ausfallen und damit eine erheblich geringere Lebensdienstzeit aufweisen wird.
Wen trifft die Beweislast für die negative Zukunftsprognose bezüglich der gesundheitlichen Eignung?
Den Beamtenbewerber, da die gesundheitliche Eignung eine Einstellungsvoraussetzung ist, deren Vorliegen er nachzuweisen hat.
Den Dienstherrn, da es sich bei der auf die gesetzliche Altersgrenze bezogenen Prognose um einen Umstand handelt, der einem aktuell gesundheitlich geeigneten Bewerber entgegengehalten wird.
Keinen der Beteiligten, da das Verwaltungsgericht den Sachverhalt von Amts wegen aufzuklären hat und Beweislastentscheidungen im Beamtenrecht nicht zulässig sind.
Genügt einem Beamtenbewerber die gesundheitliche Eignung, wenn seine Erkrankung voraussichtlich nur noch eine Dienstleistung in Teilzeit ermöglicht?
Ja, da der Dienstherr verpflichtet ist, dem Beamten stets eine leidensgerechte Beschäftigung – auch in Teilzeit – zu ermöglichen.
Ja, sofern dienstliche Belange einer Teilzeitbeschäftigung im konkreten Fall nicht entgegenstehen.
Nein, da die Vollzeitbeschäftigung auf Lebenszeit das Leitbild des Beamtenverhältnisses bildet und ein Bewerber, der seine Dienstpflichten voraussichtlich nur noch in Teilzeit erfüllen kann, die Anforderungen an die gesundheitliche Eignung nicht erfüllt.