Selbststudium in Videoformat - Absolvierung jederzeit innerhalb von 12 Wochen, ab Zusendung Zugangsdaten
Vergabenachprüfungsverfahren gewinnen gerade in schwierigeren Zeiten an Bedeutung. Dann, wenn Bieter um Aufträge ringen, müssen nicht nur die Bieter, sondern auch die Auftraggeber wissen, was zu tun ist und binnen der bekanntlich sehr kurzen Fristen im Vergaberecht, richtig agieren und reagieren.
Diese Fortbildung beleuchtet die erforderlichen Schritte von der Bieterfrage über die Rüge bis zum Vergabenachprüfungsantrag und legt hierbei einen besonderen Fokus auf die alten und neuen „Fallstricke“, die sich aus der Rechtsprechung der Vergabekammern und Gerichte ergeben.
Themenschwerpunkte:
- Der taktische Umgang mit Vergaberechtsverstößen
- Die Instrumente der Bieterfrage und der Rüge
- Die wesentlichen Probleme und Fallstricke bei der Vorbereitung eines Nachprüfungsantrags
Inhalt:
- I. Antrag
- Besonderheiten
- Beispielsformulierungen
- II. Antragsbefugnis
- Unternehmensbegriff
- Interesse am Auftrag
- Verletzung in eigenen Rechten
- Schaden
- III. Rügepräklusion
- Begriff der Rüge
- Abgrenzung zur Bieterfrage und Auskunftsverlangen
- Präklusionsvorschriften
- IV. Rüge und Nachprüfungsantrag
- Unterschiede, Besonderheiten und zeitlicher Zusammenhang
- Exkurs: Kostentragungspflichten
- V. Sonderfall des § 135 GWB
- VI. Exkurs: Rüge- und Aufklärungspflicht: Auswirkungen auf den Zivilprozess
- VII. Ausblick: Vergabebeschleunigungsgesetz
TeilnehmerkreisFachanwälte/innen für Vergaberecht sowie Rechtsanwälte/innen, die sich schwerpunktmäßig mit vergaberechtlichen Mandaten befassen oder vergaberechtlich interessiert sind.
Zeit2,5 Nettozeitstunden
Gut zu WissenDie Lernerfolgskontrolle muss - nach Zusendung des Zugangslinks - innerhalb der 12-wöchigen Zeitspanne durchgeführt werden.
Technischer HinweisDiese Fortbildung ist jederzeit und unabhängig von einer Teilnehmerzahl möglich.
Bitte beachten Sie, dass unser E-Learning-Modul inhaltlich identisch mit unserem bereits angebotenen Online-Seminar ist. Die beiden Fortbildungen unterscheiden sich nur hinsichtlich des zeitlichen Konzeptes.
Gemäß § 15 Abs. 4 FAO können Sie max. 5 Nettozeitstunden als Selbststudium anerkannt bekommen.