In diesem Urteil hat das Bundesverwaltungsgericht klargestellt, dass ein einfaches Bestreiten des Zugangs eines Verwaltungsakts grundsätzlich ausreicht, um Zweifel an dessen Bekanntgabe gemäß § 41 Abs. 2 Satz 3 Halbs. 2 VwVfG zu begründen. Dies ist insbesondere relevant für Fälle, in denen die Bekanntgabevermutung widerlegt werden soll.