Lernerfolgskontrolle Wegweisende Entscheidungen des BGH zur Rechtsschutzversicherung

Veranstalter: Prof. Dr. Stefan Jäger - Fortbildung im Schnee
FAO Stunden: 2.5

    I. Urteil des Bundesgerichtshofs vom 10.06.2021, AZ. IX ZR 76/20

    Anspruch der Rechtsschutzversicherung auf Herausgabe erstatteter Gerichtskosten gegen den Rechtsanwalt des Versicherungsnehmers

    Mit seinem Urteil vom 10.06.2021 entscheidet der Bundesgerichtshof einen langjährigen Meinungsstreit zu Gunsten der Rechtsschutzversicherer: Das Quotenvorrecht findet auf die Erstattung nicht verbrauchter Gerichtskosten keine Anwendung. Die Entscheidung ist von größter praktischer Bedeutung, bei Nichtbeachtung trägt der Rechtsanwalt ein erhebliches finanzielles Risiko.

  1. Das Gericht befasst sich zunächst mit der Rechtsnatur der Rechtsschutzversicherung und hält fest, dass die Rechtsschutzversicherung eine Schadensversicherung darstellt. Im Hinblick auf die mit Einreichung der Klageschrift fälligen Gerichtskosten führt das Gericht sodann weiter aus, dass es sich hierbei
  2. Im nächsten Schritt befasst sich das Gericht mit dem etwaigen Anspruch des Mandanten gegen den Rechtsanwalt auf Auszahlung erstatteter Gerichtskosten. Nach Auffassung des Gerichts stützt sich dieser Anspruch auf
  3. Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs handelt es sich beim Anspruch des Versicherungsnehmers gegen den Rechtsanwalt um einen Ersatzanspruch im Sinne des § 86 Abs. 1 VVG. Zur Begründung stützt sich der Bundesgerichtshof auf
  4. Der Bundesgerichtshof entscheidet schließlich einen Meinungsstreit hinsichtlich des Quotenvorrechts bei Erstattung von Gerichtskosten zu Gunsten der Rechtsschutzversicherung: Der Bundesgerichtshof hält fest, dass bzgl. überzahlter Gerichtskosten kein Quotenvorrecht des Versicherungsnehmers besteht und der Anspruch auf Erstattung gegen den Rechtsanwalt daher auf die Rechtsschutzversicherung über-geht. Zur Begründung stützt sich das Gericht darauf, dass es bei der Erstattung von Gerichtskosten nicht um den Ersatz bestehender Schäden handelt, sondern der Schaden im Ergebnis geringer ausfällt als ur-sprünglich angenommen. Die Rechtsschutzversicherung hat daher aus übergegangenem Recht einen Zahlungsanspruch gegen den Rechtsanwalt hinsichtlich der erstatteten Gerichtskosten und es stellt sich die Frage, ob der Rechtsanwalt mit diesem Anspruch der Rechtsschutzversicherung aufrechnen kann. Im konkreten Fall hat der Bundesgerichtshof eine solche wirksame Aufrechnung verneint, da

    II. Urteil des Bundesgerichtshofs vom 16.09.2021, AZ: IX ZR 165/19

    Beratungspflichten des Rechtsanwalts – Regress der Rechtsschutzversicherung

    In einem weiteren richtungsweisenden Urteil zur Rechtsschutzversicherung befasst sich der Bundesgerichtshof mit den Beratungspflichten des Rechtsanwalts. Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs ist ein Rechtsanwalt ggf. auch verpflichtet, die Rücknahme eines bereits eingelegten Rechtsmittels zu empfehlen.

  5. In dem vom Bundesgerichtshof zu entscheidenden Falle hatten die Rechtsanwälte für ihren Mandanten mit Deckungszusage der Rechtsschutzversicherung Berufung gegen ein erstinstanzliches Urteil einge-legt. Streitig war u.a. die verjährungshemmende Wirkung eines vorausgegangenen Güteantrages. Der Bundesgerichtshof beschäftigte sich mit der verjährungshemmenden Wirkung entsprechender Güteanträge in einem Urteil
  6. Erneut bestätigt der Bundesgerichtshof, dass es sich bei der Rechtsschutzversicherung um eine Schadensversicherung handelt, für die § 86 Abs. 1 S. 1 VVG greift. Hinsichtlich unnötig aufgewendeter Rechtsverfolgungskosten bejaht der Bundesgerichtshof grundsätzlich auch das Vorliegen von Schadens-ersatzansprüchen. Insbesondere hindere das Vorliegen einer Deckungszusage durch die Rechtsschutzversicherung nicht den Eintritt eines Schadens beim Versicherungsnehmer. Zur Begründung stützt sich der BGH auf
  7. Der BGH diskutiert in seiner Entscheidung die Beratungspflichten des Rechtsanwalts. Dabei spricht der BGH der jeweils aktuellen höchstrichterlichen Rechtsprechung höchste Bedeutung für die anwaltliche Beratung zu. Nach Auffassung des Gerichts
  8. Abschließend setzt sich der BGH mit dem Einwand auseinander, dass es für einen rechtsschutzversicher-ten Mandanten keinerlei Anlass gibt, einen einmal mit Deckungszusage der Rechtsschutzversicherung eingeleiteten Rechtsstreit vorzeitig zu beenden. Nach dieser Auffassung könne in solchen Fällen daher nicht auf den Beweis des ersten Anscheins für ein beratungsgerechtes Verhalten des Mandanten zu-rückgegriffen werden. Der BGH greift diese Argumentation grundsätzlich auf, sieht eine Grenze aber jedenfalls dann,

    III. Urteil des Bundesgerichtshofs vom 31.03.2021, AZ: IV ZR 221/19

    Definition des Versicherungsfalles in Allgemeinen Geschäftsbedingungen

    In einem weiteren Urteil zur Rechtsschutzversicherung aus dem Jahre 2021 befasst sich der Bundesgerichtshof mit dem Zeitpunkt des Versicherungsfalles und der Inhaltskontrolle von entsprechenden Versicherungsbedingungen. Hintergrund dieser Versicherungsbedingungen ist die vorausgegangene Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles, mit der der Bundesgerichtshof seine frühere Rechtsprechung aufgegeben hatte. Demnach ist z.B. bei der Verfolgung eigener vertraglicher Ansprüche allein auf das vom Versicherungsnehmer behauptete Fehlverhalten des Anspruchsgegners abzustellen.

  9. Der Entscheidung liegt ein Rechtsstreit zwischen einem Versicherungsunternehmen und einem Verbraucherschutzverein zugrunde. In den vom Versicherungsunternehmen verwendeten Allgemeinen Versiche-rungsbedingungen ist geregelt, dass zur Bestimmung des Rechtsschutzfalles auf alle Tatsachen zur jeweiligen Interessenverfolgung abzustellen ist, die
  10. Eine weitere, seitens des Versicherungsunternehmens im Kontext des Versicherungsfalles verwendete Klausel sieht den ausdrücklichen Ausschluss von Versicherungsschutz für Streitigkeiten aufgrund unzu-reichender Widerrufsbelehrung bei Darlehens- oder Versicherungsverträgen vor, die vor Beginn der Rechtsschutzversicherung abgeschlossen wurden. In dem dem Revisionsverfahren vorausgegangenen Berufungsverfahren vertrat das Berufungsgericht die Auffassung, dass diese Klausel
  11. Hinsichtlich der Klausel, die zur Bestimmung des Rechtsschutzfalles auch auf den Tatsachenvortrag des Gegners abstellen will, führt der Bundesgerichtshof in seinen Entscheidungsgründen aus, dass diese Klausel
  12. Der Bundesgerichtshof befasst sich schließlich mit der Klausel betreffend Streitigkeiten aufgrund des Widerrufs u.a. von Darlehensverträgen. Diese Regelung ist nach Auffassung des Bundesgerichtshofs nicht intransparent. Der Verbraucherschutzverein hatte insoweit die Intransparenz der Klausel hergeleitet aus