Nicht erst seit dem Urteil des BGH vom 15. Mai 2018 – VI ZR 233/17 zur Verwertung von DashCam-Aufnahmen – stellt sich auch im Verkehrsrecht die Frage, ob eigentlich illegal beschaffte Beweismittel gleichwohl als Beweismittel herangezogen werden können. Die moderne Technik durch Smartphones macht es möglich, Gespräche heimlich aufzunehmen oder Fotos und Filmaufnahmen unbemerkt zu tätigen. Daneben engagieren Versicherer bei „verdächtigen“ Personenschäden Privatdetektive/-innen mit der Überwachung von Geschädigten oder erlangen Gesundheitsdaten „auf dem kurzen Dienstweg“. Sind auf diese Weise gewonnene Erkenntnisse verwertbar oder aber eine „Frucht des verbotenen Baums“. Daneben finden auch im verkehrsstraf- und bußgeldrechtlichen Bereich grenzwertig beschaffte Beweismittel Eingang in die Akten. Hier gilt es, auf das Verwertungsverbot des § 136a StPO hinzuweisen. Das Seminar soll die Teilnehmenden sensibilisieren, dass nicht jedes Beweismittel verwertet werden darf, andererseits aufzeigen, wo eine Beweisnot vor allem zivilrechtlich dazu führen kann, dass ein nicht legal beschafftes Beweismittel dennoch zur prozessuale Verwertung gelangen kann.
Im Verkehrsrecht tätige Rechtsanwälte/-innen, insbesondere Fachanwälte/-innen für Verkehrsrecht und Strafrecht